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DER RECHTSANWALT IN GRIECHENLAND
von Wiss. Mitarbeiterin Kalliopi Kerameos, LL.M.,
Dokumentationszentrum für Europäisches Anwaltsrecht, Universität zu Köln.
(veröffentlicht in: AnwBl 2001, S. 349-353)
I. Einleitung
Der griechische Rechtsanwalt ("Dikegoros") kann bei einer der 63 Rechtsanwaltskammern
Griechenlands tätig werden. Nach statistischen Angaben des Jahres 2000
[1] arbeiten in Griechenland ca. 31.100
Rechtsanwälte. Davon 56% in Athen und Piräus. Bemerkenswert ist, daß allein
die Rechtsanwaltskammer in Athen 16.178 Rechtsanwälte zählt, was einem Verhältnis
von einem Rechtsanwalt pro 213 Einwohner entspricht! (zum Vergleich: die Anwaltsdichte in Berlin
beträgt 1:469) Die Rechtsverordnung Nr. 3026 vom 6/8.10.1954 "über den Kodex der
Rechtsanwälte" (Griechische Anwaltsordnung)
[2],
die inzwischen durch neuere Gesetze teilweise geändert worden ist
[3], regelt das griechische Anwaltsrecht, insbesondere
die rechtliche Stellung und den Berufsstand des Rechtsanwalts, die Zulassung zur Rechtsanwaltskammer
und die Anwaltshonorare. Daneben gelten die durch die einzelnen Rechtsanwaltskammern erlassenen
"Kodikes Deontologias"
[4],
die allgemeine und berufliche Verhaltenspflichten der Rechtsanwälte regeln. Ein Verstoß
gegen diese Vorschriften, die keine Gesetze, sondern internes Recht der Rechtsanwaltskammer
sind, führt zu einem Disziplinarverfahren.
II. Berufsausbildung
In Griechenland kann man Rechtswissenschaft an drei verschiedenen Universitäten studieren:
an der Juristischen Fakultät der Universität in Athen, der Universität von
Thessaloniki und der Universität von Komotini. Für den Hochschulzugang sind die Noten
der letzten zwei Schuljahre, insbesondere die Noten der in ganz Griechenland einheitlich
stattfindenden Schulabschlussprüfungen entscheidend.
Das Studium dauert vier Jahre und wird durch erfolgreiche Teilnahme an den universitären
Abschlußprüfungen
[5] beendet. Dabei werden die Kernbereiche der
Rechtswissenschaft, d.h. Zivil- und Zivilprozeßrecht, Handels-, Gesellschafts- und
Wertpapierrecht, Straf- und Strafprozeßrecht, Staats- und Verwaltungsrecht, Internationales
und Europäisches Recht schriftlich oder mündlich geprüft. Diese Prüfungen
können beliebig wiederholt werden.
Nach dem Studium folgt die Referendarausbildung, die 18 Monate dauert.
[6]
Während dieser Zeit hat der Referendar eine Ausbildungsstelle bei einem Rechtsanwalt
(oder höchstens bei drei Rechtsanwälten gleichzeitig
[7]) und muß auch die von der zuständigen
Rechtsanwaltskammer organisierten Seminare und Ausbildungskurse besuchen
[8].
Er darf vor dem Amtsgericht in Strafsachen und bei kleinen Fällen auch in Zivilsachen
allein auftreten, aber vor den anderen Gerichten immer nur zusammen mit dem ausbildenden
Rechtsanwalt
[9].
Dabei darf er auch die Schriftsätze mitunterschreiben
[10].
Der Referendar muß während der Referendariatszeit mindestens dreißig (30) Mal vor
Gericht aufgetreten sein
[11].
Der Referendar hat die gleichen Berufs- und Standespflichten, die der zugelassene Rechtsanwalt hat und
untersteht der Disziplinaraufsicht der örtlichen Rechtsanwaltskammer
[12],
in deren Referendarliste er eingetragen ist
[13].
Für ihn gelten auch die für die zugelassenen Rechtsanwälte geltenden Inkompatibilitäten
[14].
Der Referendar erhält nur eine kleine Vergütung vom ausbildenden Rechtsanwalt.
III. Zulassung als Rechtsanwalt
Nach dem Ende der Referendariatszeit muß der Referendar am Berufsexamen zur Zulassung als Rechtsanwalt teilnehmen
[15].
Das Examen wird bei den 12 Oberlandesgerichten Griechenlands durchgeführt und besteht aus mündlichen und
schriftlichen Prüfungen im Bereich des Zivil- und Zivilprozeßrechts, des Straf- und Strafprozeßrechts,
des Handelsrechts und der Anwaltspraxis
[16].
Die mündlichen Prüfungen finden öffentlich statt
[17].
Die Prüfungskommission besteht aus fünf Mitgliedern: dem Präsidenten des zuständigen
Oberlandesgerichts, dem Staatsanwalt beim Oberlandesgericht und drei Rechtsanwälten
[18].
Der Kandidat darf die Prüfungen zweimal wiederholen
[19].
Nach erfolgreicher Teilnahme am Berufsexamen wird der Kandidat zur Rechtsanwaltskammer des Ortes, wo er das
Referendariat abgeschlossen hat und auch geprüft worden ist, zugelassen.
Der neue Rechtsanwalt darf nur beim "Eirinodikeion" und "Protodikeion" (sie entsprechen den
deutschen Amts- und Landgerichten) des Bezirkes, wo er zugelassen ist, tätig werden. Erst nach vierjähriger
Berufsausübung darf er vor dem "Efeteion" (entspricht dem deutschen Oberlandesgericht) auftreten
und nach fünfjähriger Tätigkeit dort, ohne weitere Voraussetzungen auch beim "Areios
Pagos" (Oberster Gerichtshof Griechenlands in Zivil- und Strafsachen).
[20]
Der Rechtsanwalt darf gleichzeitig an den unteren Instanzen tätig bleiben.
IV. Berufsstand
1. Rechtsstellung
Der griechische Rechtsanwalt ist nach dem Gesetzestext ein "unbezahlter Beamter"
[21]
oder "unbezahlter Amtsdiener"
[22],
eines der drei Organe der Rechtspflege
[23]
und "genießt seitens der Gerichte und jeder Behörde Respekt und Ehre"
[24].
Diese Formulierungen entsprechen der Stellung des Rechtsanwalts als unabhängiges Organ der Rechtspflege,
der seinen Beruf in voller Freiheit ausübt. Somit ist der Rechtsanwalt kein Beamter, sondern ein Freiberufler, obwohl
sein Beruf auch öffentlicher Natur ist (d.h. dem öffentlichen Interesse dienen soll)
[25].
Auch gegenüber seinem Mandanten ist der Rechtsanwalt unabhängig und weisungsfrei; das Rechtsverhältnis
zwischen ihnen ist ein entgeltliches Auftragsverhältnis
[26].
Auch die Syndikusanwälte und die "angestellten" Rechtsanwälte, die mit festen monatlichen Honoraren
arbeiten, sind keine Angestellten im arbeitsrechtlichen Sinne sondern Freiberufler
[27].
Sie dürfen ihren Arbeitgeber vor Gericht vertreten und auch bei eigenen Kanzleien tätig werden.
2. Inkompatibilitäten
Der griechische Rechtsanwalt darf keine Tätigkeiten ausüben, die seine Unabhängigkeit gefährden. Somit
werden in der Regel Beamte oder Angestellte im öffentlichen Dienst automatisch aus der Rechtsanwaltskammer entlassen
[28].
Davon ausgenommen sind z.B. Abgeordnete, Regierungsmitglieder und Bürgermeister, die zugelassen bleiben, deren
Berufsausübung aber ruht
[29].
Die Universitätsprofessoren der Politik- und Rechtswissenschaften hingegen dürfen den Beruf des Rechtsanwalts
parallel zu ihrer beamtenrechtlichen Tätigkeit ausüben
[30].
Der Rechtsanwalt darf nicht als Makler, Geschäftsführer oder Vertreter einer Handelsgesellschaft oder eines
Kreditinstitutes tätig werden
[31].
Er darf aber als Syndikus oder als angestellter Rechtsanwalt mit festen monatlichen oder jährlichen Vergütungen
bei einer juristischen Person tätig werden
[32].
3. Berufsausübung
Nach Artikel 39 der griechischen Anwaltsordnung stehen die Tätigkeiten der Vertretung des Auftraggebers vor Gericht,
der Rechtsberatung und der Erstellung von juristischen Gutachten, sowie der rechtlichen Betreuung von Steuer-, Zoll- und allgemein
Verwaltungssachen und auch der Eintragung von Markenzeichen und Patenten ausschließlich dem Rechtsanwalt zu.
Nur ausnahmsweise darf der Betroffene oder der Beteiligte vor den Verwaltungsbehörden oder vor Gericht ohne Rechtsanwalt
erscheinen (z.B. vor dem Amtsgericht oder vor jedem Gericht zur Abwendung einer bevorstehenden Gefahr). Somit besteht in
Griechenland ein Rechtsberatungsmonopol der Rechtsanwälte und ein Anwaltszwang für die Parteien. Weitere
Tätigkeiten des Rechtsanwalts sind die Erstellung von Gutachten und Übersetzungen
[33],
die Beglaubigung der Kopien von Urkunden
[34]
und die gesetzlich vorgeschriebene Anwesenheit bei der notariellen Beurkundung von bestimmten Verträgen
[35].
Der griechische Rechtsanwalt darf seinen Beruf nur im Gerichtsbezirk ausüben, bei dessen Rechtsanwaltskammer er zugelassen ist
[36].
In diesem Bezirk darf er auch eine Kanzlei einrichten
[37].
Nach Artikel 46 der Anwaltsordnung ist der Rechtsanwalt verpflichtet, seinen Beruf gewissenhaft und sorgfältig auszuüben,
zu versuchen die Parteien zu einem Kompromiß zu bewegen und keine Fälle anzunehmen und zu vertreten, die offensichtlich
ungerecht und illegal sind. Diese Vorschrift wird durch die von den Rechtsanwaltskammern erlassenen Standesregeln konkretisiert.
Nach den Standesregeln der Rechtsanwaltskammer Athen
[38]
darf der Rechtsanwalt die Annahme eines Falles verweigern, wenn er meint, daß es keine guten Verteidigungschancen gibt oder,
daß der Fall offensichtlich rechtswidrig und gegen seine eigenen juristischen Ansichten ist. Außerdem darf der Rechtsanwalt
keine Handlungen vornehmen, die mit der Würde seines Berufes unvereinbar sind
[39].
So ist es z.B. dem Rechtsanwalt verboten für sich in Zeitungen, Drucksachen oder anderen Medien zu werben
[40].
Nur auf Visitenkarten, auf Briefbögen und auf dem Kanzleischild darf der Rechtsanwalt seine persönlichen Angaben
veröffentlichen. Der griechische Rechtsanwalt hat gegenüber seinem Mandanten eine Schweigepflicht über alle
Informationen, die ihm unter Verschwiegenheit während einer Rechtsberatungsdiskussion oder bezüglich eines Prozesses
mitgeteilt worden sind
[41].
Eine Vernehmung des Rechtsanwalts als Zeugen im Prozeß bei einem Fall, den er vertritt, ist nur nach Erlaubnis durch die
zuständige Rechtsanwaltskammer zulässig
[42].
Die Schweigepflicht des Rechtsanwalts besteht nicht, wenn der Mandant ihre Aufhebung bewilligt oder, wenn im Sinne der Rechtsordnung
gewichtigere Interessen geschützt werden müssen
[43].
4. Anwaltshonorare
Nach Artikel 92 der Anwaltsordnung ist das Honorar des Rechtsanwalts zwischen ihm und dem Mandanten frei zu vereinbaren.
Das Honorar darf vom Erfolg des Prozesses, vom Erfolg der Arbeit des Rechtsanwalts oder einer sonstigen Bedingung abhängig gemacht
werden und auch durch Abtretung oder Übertragung eines Teiles des Prozeßgegenstandes erfolgen
[44].
Das Honorar darf aber in diesem Fall 20% des erstrittenen Prozeßbetrages nicht überschreiten.
Durch gesetzliche Untergrenzen der Anwaltshonorare wird ein Mindesthonorar zugunsten der Rechtsanwälte gewährleistet
[45].
Dieses Mindesthonorar wird auch durch das System der Vorauszahlung der Mindestsätze vor jedem Prozeß bei der Kassenstelle
der zuständigen Rechtsanwaltskammer geschützt. Die Honorarmindestsätze werden einmal in zwei Jahren durch Ministererlaß
einheitlich für alle Rechtsanwälte Griechenlands in konkreten Beträgen je nach Verfahrensart festgelegt. Für die Honorare
der Rechtsanwälte, die mit festen periodischen Vergütungen arbeiten, bestehen ebenfalls gesetzliche Schutzgrenzen. Obergrenzen der
Honorare bestehen im Hinblick auf den Grundsatz der Würde des Berufsstandes und auf Art. 281 des griechischen BGB (Mißbrauch
bei der Ausübung eines Rechtes). Das Honorar darf auch nach dem Gegenstandswert berechnet werden, sobald die gesetzlichen Vorschriften
beachtet werden. Bei der Erhebung einer Klage z.B. beträgt die Mindestgebühr 2% des Streitwertes.
[46]
Nach einem Beschluß der Rechtsanwaltskammer Athen von 1998 darf jeder Rechtsanwalt sein Honorar für die Beratung der
Mandanten nicht nur nach der Zahl der Ratschläge - wie es im Artikel 156 des "Kodex der Rechtsanwälte geregelt wird - ,
sondern auch zeitabhängig festlegen. Die Höhe des Beratungshonorars bemißt sich in diesem Fall nach der Dauer des
Beratungsgesprächs. Dabei wird eine Mindesthöhe des Honorars von 20.000 Drachmen (= 117 DM) pro Stunde festgelegt. Diese neue
Möglichkeit soll sowohl die Rechtsberatung, als auch das Vertrauensverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandant unterstützen.
5. Haftung der Rechtsanwälte
Einzige Haftungsgrundlage für die zivilrechtliche Haftung der Rechtsanwälte in Griechenland ist nach der Rechtsprechung
[47]
und dem Schrifttum
[48]
die Vorschrift des Art. 73 des Einführungsgesetzes der griechischen ZPO. Diese Vorschrift regelt die Restitutionsklage gegen
Rechtsanwälte, Notare, Gerichtssekretäre und Gerichtspfleger und ist in Beziehung zu den allgemeinen Grundsätzen des
griechischen Bürgerlichen Schadensersatzrechts ausschließlich anwendbar, da sie eine Spezialregelung beinhaltet. Die Regelung des Art. 73
EinfG ZPO erweist sich als nachteilig für die Mandanten (Haftung des Rechtsanwalts nur aus Vorsatz oder schwerer Fahrlässigkeit,
sechsmonatige Verjährung, Beweiserhebung schon bei der Klageerhebung, Verbot der Erhebung einer neuen Klage). Aus diesem Grund werden
nur sehr selten solche Klagen in Griechenland eingereicht. Zum Nachteil der Mandanten wirkt auch die Tatsache, dass in Griechenland keine
Berufshaftpflichtversicherung der Rechtsanwälte besteht (siehe aber unten über die Pläne der Rechtsanwaltskamer Athen, einen
privaten, kollektiven Versicherungsvertrag für ihre Mitglieder abzuschliessen). Bis vor kurzem herrschte Unklarheit bei der Frage, ob der Artikel 8
des griech. Gesetzes 2251/1994 über den Verbraucherschutz (gesetzliche Haftung für jedes Verschulden bei Dienstleistungen,
dreijährige Verjährung) auch bei den freiberuflichen Dienstleistungen der Rechtsanwälte anwendbar sei. Der oberste Gerichtshof
Griechenlands für Zivilsachen ("Areios Pagos") hat mit Urteil Nr. 18 von 1999
[49]
entschieden, dass die Regelung des Gesetzes 2251/1994 über den Verbraucherschutz mit der Stellung der Rechtsanwälte als unbezahlte
Amtsdiener und unabhängige Organe der Rechtspflege unvereinbar sei und dass einzige Haftungsgrundlage sowohl für die
gerichtlichen als auch die außergerichtlichen Dienstleistungen der Rechtsanwälte die obengenannte Vorschrift des Art. 73 EinfG ZPO sei.
Der griechische Rechtsanwalt haftet strafrechtlich, wenn er seine Schweigepflichten verletzt (Delikt des Parteiverrates)
[50].
Für die Verletzung der allgemeinen Verhaltenspflichten, wie sie in den Standesregeln der einzelnen Rechtsanwaltskammern normiert sind, haftet
der Rechtsanwalt gegenüber seinem Berufsverband. Die Aufsicht über das Verhalten der Rechtsanwälte steht dem "
Verwaltungsrat" der zuständigen Rechtsanwaltskammer zu
[51].
Der sog. "Disziplinarrat" führt das Disziplinarverfahren gegen die Rechtsanwälte in erster Instanz durch und kann Geldstrafen
und vorübergehende oder endgültige Entlassung des Rechtsanwalts aus der Rechtsanwaltskammer aussprechen
[52].
Gegen diese Entscheidungen des Disziplinarrates kann bei dem Obersten Disziplinarrat Berufung eingelegt werden
[53].
6. Versicherung der Rechtsanwälte
Die griechischen Rechtsanwälte sind verpflichtet, eine Rentenversicherung bei der zuständigen staatlichen Anwaltskasse abzuschliessen
und die erforderlichen jährlichen Beiträge zu leisten. Die Einschreibung bei dieser sog. "Kasse der Juristen" ("Tameion
Nomikon") ist eine Voraussetzung für die Eintragung in die Anwaltslisten der zuständigen Rechtsanwaltskammer. Auch eine staatliche
Krankenkasse ("Tameion Pronoias") steht allen Juristen offen. Eine Pflicht zur Berufshaftpflichtversicherung besteht in Griechenland nicht.
Nach einem neuen Beschluss der Rechtsanwaltskammer Athen
[54]
wird der Abschluss eines gemeinschaftlichen Versicherungsvertrags (für alle Mitglieder dieser Rechtsanwaltskammer) mit einer privaten
Versicherungsgesellschaft in die Wege geleitet. Dieser Versicherungsvertrag wird eine zusätzliche Renten- und Krankenversicherung (zu den
schon Bestehenden) beinhalten, aber auch eine Berufshaftpflichtversicherung und eine Lebensversicherung.
7. Die Rechtsanwaltsgesellschaften
Nach Artikel 47 der griechischen Anwaltsordnung dürfen zwei oder mehr Rechtsanwälte Gesellschaften mit dem Zweck des gemeinsamen
Angebotes juristischer Dienste bilden. Sie dürfen aber keine Kapitalgesellschaften gründen. Die Anwaltssozietäten werden
ausführlich im Präsidialdekret Nr. 518 vom 5.10.1989 "Über die Anwaltsgesellschaften" geregelt. Nach Artikel 1
dieses Dekrets haben die Anwaltssozietäten die Form einer Berufsgesellschaft des griechischen Bürgerlichen Rechts. Diese sog.
"Zivilrechtliche Berufsgesellschaft der Rechtsanwälte" ist rechts- und geschäftsfähig und ähnelt der
französischen "société civile professionelle". Die Satzung der Gesellschaft muß von der zuständigen
Rechtsanwaltskammer genehmigt werden und diese Genehmigung muß veröffentlicht werden.
[55]
Die Gesellschaft wird in das Gesellschaftsregister der Rechtsanwaltskammer eingetragen und ab diesem Zeitpunkt wird sie als juristische Person anerkannt.
[56]
Die Gesellschaft haftet immer gesamtschuldnerisch mit den verantwortlichen Gesellschaftern für Handlungen, die im Rahmen der Verwaltung oder
Vertretung der Gesellschaft oder der Behandlung eines juristischen Falles der Gesellschaft vorgenommen werden.
[57]
Eine überörtliche Anwaltsgesellschaft ist nicht erlaubt; die Gesellschafter müssen Mitglieder derselben Rechtsanwaltskammer sein.
[58]
Multidisziplinäre Gesellschaften, d.h. Zusammenschlüsse mit Angehörigen anderer Berufe sind ebenfalls nicht erlaubt.
[59]
Als Nachteile der geregelten Berufsgesellschaftsform werden die geringen Selbstbestimmungsmöglichkeiten der Gesellschafter und auch die
bei Rechtsanwaltskammern mit wenigstens 300 Mitgliedern vorausgesetzte Mindestzahl von 5 Rechtsanwälten für die Gründung
der Gesellschaft angesehen. Auch steuerrechtlich wurde die Rechtsanwaltsgesellschaft bis vor Kurzem nachteilig behandelt. Aus diesen Gründen
gibt es nur sehr wenige solcher Gesellschaften in ganz Griechenland. In der Praxis arbeiten die meisten griechischen Rechtsanwälte in
Bürogemeinschaften zusammen oder sind in Kanzleien anderer Rechtsanwälte entweder als freie Mitarbeiter oder als angestellte
Rechtsanwälte tätig. Nach dem neuen Steuergesetz Nr. 2753 von 1999, werden die Nettogewinne der Rechtsanwaltsgesellschaften
ab 1.1.2000 mit 25% (statt den bisher geltenden 35%) besteuert. Diese neue Regelung soll die Berufsgesellschaft des Dekrets 518/1989 attraktiver für
die Rechtsanwälte gestalten.
V. Der Europäische Rechtsanwalt in Griechenland
Der griechische Gesetzgeber hat die Dienstleistungsrichtlinie der EG vom 22.3.1977 (77/249/EWG) sowie die Hochschuldiplomanerkennungsrichtlinie der
EG vom 21.12.1988 (89/48/EWG) umgesetzt[60]. Vor kurzem ist auch die neue Niederlassungsrichtlinie
für Rechtsanwälte vom 16.2.1998 (98/5/EG)
[61],
die ergänzend neben die Hochschuldiplomanerkennungsrichtlinie tritt, in Griechenland umgesetzt worden
[62].
Damit gilt in Griechenland eine begrenzte Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit für Rechtsanwälte, die aus den Ländern
der EU kommen. Die Niederlassung der europäischen Rechtsanwälte ist allerdings nach der Umsetzung der neuen Richtlinie wesentlich erleichtert
worden. Im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit kann der europäische Rechtsanwalt eine vorübergehende Tätigkeit in Griechenland
unter der Berufsbezeichnung seines Heimatlandes aufnehmen. Zu diesem Zweck muß er seine Legitimationspapiere aus dem Heimatland dem
Präsidenten der zuständigen Rechtsanwaltskammer mindestens zwei Tage vor Beginn seiner Tätigkeit vorlegen und die Art und Dauer der
beabsichtigten Tätigkeit bekanntmachen
[63].
Der ausländische Rechtsanwalt wird dann in eine Liste eingetragen, die bei jeder griechischen Rechtsanwaltskammer für die
EU-Rechtsanwälte gehalten wird
[64].
Der europäische Rechtsanwalt muß bei jedem Auftritt vor Gericht mit einem griechischen Rechtsanwalt zusammenarbeiten und dem Vorsitzenden
des Gerichts eine Bescheinigung der griechischen Rechtsanwaltskammer über die Erfüllung seiner Verpflichtungen vorlegen
[65].
Nach der Rechtsprechung des EuGH darf die "Zusammenarbeit" mit dem griechischen Rechtsanwalt die Freiheit des europäischen
Rechtsanwalts nicht so sehr beschränken, dass er vom griechischen Rechtsanwalt ständig oder auch bei Verfahrensarten, bei denen kein
gesetzlicher Anwaltszwang besteht, begleitet werden muss (Verbot der sog. "Gouvernantenklauseln")
[66].
Im Rahmen der Niederlassungsfreiheit gibt es zwei verschiedene Wege, die zur Aufnahme von dauerhaften anwaltlichen
Dienstleistungstätigkeiten und zur Vollintegrierung eines europäischen Rechtsanwalts in die griechische Anwaltschaft führen
können. Einen ersten Weg erröfnen die Bestimmungen der Hochschuldiplomanerkennungsrichtlinie: alle Rechtsanwälte, die
eine mindestens dreijährige juristische Hochschulausbildung in einem Mitgliedstaat der EU absolviert haben und ein entsprechendes Diplom
besitzen, dürfen nach erfolgreicher Teilnahme an einer Eignungsprüfung den Titel des griechischen "Dikegoros" tragen
[67].
Die Eignungsprüfung findet zweimal im Jahr (Ende März und Ende September) bei der Rechtsanwaltskammer Athen statt
[68].
Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil, immer in griechischer Sprache
[69].
Prüfungsgegenstände des schriftlichen Teils sind als Pflichtfächer das Bürgerliche Recht und das Zivilprozessrecht und ein Fach
der ersten Wahlfachgruppe: Grundzüge des Staats- und Verwaltungsrechts oder Handelsrecht. Prüfungsgegenstände des
mündlichen Teils sind das Fach der ersten Wahlfachgruppe, das bei der schriftlichen Prüfung nicht gewählt wurde, Grundzüge des
griechischen Anwaltsrechts und ein Fach aus der zweiten Wahlfachgruppe: Grundzüge des Straf- und Starfprozeßrechts oder Grundzüge
des Arbeitsrechts. Die Eignungsprüfung kann beliebig oft wiederholt werden. Einen zweiten Weg erröffnet die Umsetzung der neuen
Niederlassungsrichtlinie für Rechtsanwälte. Jeder Rechtsanwalt, der aus einem anderen EU-Mitgliedstaat kommt, hat das
Recht, Anwaltstätigkeiten auf Dauer unter seiner ursprünglichen Berufsbezeichnung in Griechenland auszuüben
[70].
Vor Gericht darf er in diesem Fall nur im Einvernehmen mit einem griechischen Rechtsanwalt auftreten
[71].
Eine Gleichstellung des ausländischen Rechtsanwalts mit den griechischen Rechtsanwälten ist möglich, wenn er
eine "mindestens dreijährige effektive und regelmäßige Tätigkeit im Aufnahmestaat im Recht dieses
Mitgliedstaats" nachweisen kann
[72].
Dann wird der ausländische Rechtsanwalt von der Eignungsprüfung freigestellt. Als "Nachweise" der dreijährigen
effektiven und regelmäßigen Tätigkeit gelten - nach dem griechischen Gesetzestext
[73].
Kopien von Gerichtsentscheidungen, Kopien von Notarurkunden, Papiere, die den Auftritt vor den griechischen Gerichten nachweisen, Protokolle aus
Verfahren vor den Verwaltungsbehörden, Bescheinigung eines Anwaltsvertrages (entgeltlicher Auftrag). Auch der ausländische
Rechtsanwalt, der zwar eine dreijährige effektive und regelmäßige Tätigkeit in Griechenland nachweist, aber im griechischen
Recht nur während eines kürzeren Zeitraums tätig war, kann ohne Teilnahme an der Eignungsprüfung zur griechischen
Anwaltschaft zugelassen werden, wenn er die erforderlichen Kenntnisse im griechischen Recht (z.B. durch die Teilnahme an Kursen und Seminaren)
nachweisen kann [74].
VI. Schlussbemerkungen
Probleme in der griechischen anwaltlichen Praxis verursacht die lange Dauer der Gerichtsverfahren. Die Forderungen nach einer effektiveren und besser
organisierten Justiz werden immer intensiver
[75].
Als Antwort darauf wird gegenwärtig im Gesetzgebungsverfahren eine Reform des griechischen Prozeßrechts diskutiert
[76].
Ziel des Gesetzgebers ist hauptsächlich die Beschleunigung der Gerichtsverfahren. Ein großer Schritt in diese Richtung ist schon durch
die Eröffnung eines neuen Weges zur außergerichtlichen Streitschlichtung erreicht worden: nach Art. 6 des Gesetzes Nr. 2479/1997 und Art.
18 des Gesetzes Nr. 2743/1999
[77]
sind die Parteien bei bestimmten Streitigkeiten verpflichtet, einen vorgerichtlichen Vergleich mit Hilfe ihrer Rechtsanwälte zu versuchen.
[78]
Im Falle eines erfolgreichen Vergleichs wird die entsprechende Vereinbarung vom Gericht bestätigt und auf Antrag zum Vollstreckungstitel.
Das größte Problem der griechischen Anwaltschaft ist die ständig steigende Zahl der Rechtsanwälte.
Als Lösung dieses Problems wird die Einführung eines "numerus clausus" bei der Zulassung zur Anwaltschaft vorgeschlagen.
Das juristische Studium ist mit derselben Zielrichtung in letzter Zeit wesentlich erschwert worden. Auch ein freiwilliger Austritt des Rechtsanwalts aus dem
Beruf ab einem bestimmten Alter mit Entgegennahme einer angemessenen Rente wird als Maßnahme gegen die Überfüllung der
Anwaltschaft in Griechenland vorgeschlagen. Die freie Ausübung des Anwaltsberufes in Europa " besonders nach der neuen EU-Richtlinie
" könnte das Problem der zu hohen Anwaltsdichte noch verschärfen, jedoch wohl nur in geringem Ausmaß. Der griechische
Anwaltsmarkt ist relativ geschlossen; dort sind die Barrieren des besonderen persönlichen Vertrauensverhältnisses zwischen Rechtsanwalt
und Mandant und der griechischen Sprache für einen ausländischen Rechtsanwalt sehr schwierig zu überwinden. Es wird erwartet, dass
der griechische Gesetzgeber in näherer Zukunft eine Änderungsinitiative startet, um die hohe Anzahl der Rechtsanwälte zu verringern und
das griechische Anwaltsrecht den neuen Marktgegebenheiten anzupassen und liberaler zu gestalten.
[1]
siehe "Führer der Juristischen Dienste 2000", Verlag "Nomiki Bibliothiki", Athen 2000 ("Odigos Nomikon Ypiresion 2000").
[2]
in: Athan. K. Varympopioti, "Kodex peri Dikegoron", Kommentar, 4. Aufl. 1998.
[3]
z.B. Gesetz 723/1977, G. 950/1979,G. 1093/1980, G.1183/1981, G.1366/1983, G. 1868/1989, G. 2172/1993, G. 2298/1995.
[4]
siehe z.B. "Kodex Deontologias" vom 4.1.1980, erlassen von der Rechtsanwaltskammer Athen, in: A. K. Varympopioti, "Kodex peri Dikegoron", Kommentar, 4. Aufl. 1998, S. 457 ff.
[5]
Diese Prüfungen sind kein Staatsexamen sondern werden von der Hochschule organisiert und beaufsichtigt.
[6]
Art. 3 Abs. 3 "Kodex peri Dikegoron".
[7]
so Art. 6 Abs.1 "Kodex peri Dikegoron".
[8]
so Art. 10 Abs. 4 "Kodex peri Dikegoron".
[9]
Art. 10 Abs. 1 und 2 "Kodex peri Dikegoron".
[10]
Art. 10 Abs. 2 "Kodex peri Dikegoron".
[11]
so nach der heutigen Praxis bei der Rechtsanwaltskammer Athen.
[12]
Art. 9 Abs. 1 "Kodex peri Dikegoron".
[13]
Art. 9 Abs. 2 "Kodex peri Dikegoron".
[14]
Art. 11 "Kodex peri Dikegoron".
[15]
Art. 12 "Kodex peri Dikegoron".
[16]
Art. 13 "Kodex peri Dikegoron".
[17]
Art. 13 "Kodex peri Dikegoron".
[18]
Art. 15 "Kodex peri Dikegoron".
[19]
Art. 17 "Kodex peri Dikegoron".
[20]
Art. 35 "Kodex peri Dikegoron".
[21]
Art. 1 "Kodex peri Dikegoron".
[22]
so Art. 38 "Kodex peri Dikegoron" und Art. 1 "Kodex peri Deontologias" (Standesregeln) der Rechtsanwaltskammer Athen.
[23]
so Art. 1 "Kodex Deontologias" der Rechtsanwaltskammer Athen. Die drei Organe der Rechtspflege sind: Rechtsanwälte, Richter, Gerichtsbeamte.
[24]
so Art. 38 "Kodex peri Dikegoron".
[25]
siehe Areios Pagos (Oberster Gerichtshof für Zivilsachen) Entscheid.1205/1978 in EEN (= Ephemeris Ellenon Nomikon, griechische juristische Zeitschrift) B. 46, S. 67; Symboulio tis Epikrateias (Staatsrat im Modell des "Conseil d´Etat") Entscheidungen: Nr. 16/1982, in EDKA (griechische juristische Zeitschrift) 1982, S. 219 Nr. 339/1984 in Ell. Dik.(=Elleniki Dikaiosyni, griechische juristische Zeitschrift) B. 25, S. 429, Nr. 725/1985 (Senat)
in No.B.(=Nomikon Bema, griechische Zeitschrift) B. 36, S. 200 und Nr. 1618/1988 (Senat) in Arm.(=Armenopoulos, griechische juristische Zeitschrift) B. 42, S. 1050.
[26]
so Areios Pagos Entscheidung 251/1981 in EEN 48,1007; Efeteion (zweite Instanz) Thessaloniki 930/1982 in Arm. 36,884.
[27]
siehe Varympopioti, "Kodex peri Dikegoron" Kommentar, Athen1998, Seite 9.
[28]
Art. 62 Abs. 1 "Kodex peri Dikegoron".
[29]
Art. 62 Abs. 3 "Kodex peri Dikegoron".
[30]
Art. 63 Abs. 4 "Kodex peri Dikegoron".
[31]
Art. 63 Abs. 1 "Kodex peri Dikegoron".
[32]
Art. 63 Abs. 4 "Kodex peri Dikegoron"; dazu siehe auch Entscheidungen Areios Pagos 314/1981 in EEN 49,25; Efeteion Thessaloniki 930/1982 in Arm. 36,884; Areios Pagos 1789/1987 in EEN 56,35.
[33]
siehe Art. 51 "Kodex peri Dikegoron".
[34]
siehe Art. 52 "Kodex peri Dikegoron".
[35]
siehe Art. 42 "Kodex peri Dikegoron".
[36]
siehe Art. 44 und 54 "Kodex peri Dikegoron".
[37]
siehe Art. 57 "Kodex peri Dikegoron".
[38]
Art. 6 "Kodex Deontologias" vom 4.1.1980.
[39]
siehe Art. 45 Abs. 1 "Kodex peri Dikegoron" und Art. 10 "Kodex Deontologias".
[40]
so Art. 9 "Kodex Deontologias".
[41]
siehe Art. 49 "Kodex peri Dikegoron" und Art. 400-402 ZPO.
[42]
so Art. 49 Abs. 2 "Kodex peri Dikegoron"; siehe auch Areios Pagos Entscheidung 196/1980 in EEN 47,488.
[43]
zum ganzen siehe Kalliopi Makridou, "Das Rechtsanwaltsgeheimnis" ("To dikegoriko aporreto"), Sakkoulas Verlag, Thessaloniki 1989.
[44]
so Art. 92 Abs. 3 "Kodex peri Dikegoron"; siehe auch Areios Pagos Entscheidungen: Nr. 533/1978 in EEN B. 45, S. 706 und Nr. 712/1990 in EED (=Epitheoresi Ergatikou Dikaiou, griechische juristische Zeitschrift zum Arbeitsrecht) B. 50, S. 233.
[45]
siehe Areios Pagos Entscheidungen 1841/1985 (in EEN 53,702) und 629/1994 (in NoB 43,819).
[46]
so Art. 100, Abs. 1 des "Kodex peri Dikegoron".
[47]
Entscheidungen: Efeteion Athen Nr. 2627/1977 und unmittelbar Areios Pagos Nr. 18/1999 in: Ell. Dik. 40 (1999), S. 1290.
[48]
Stauropoulos, Kommentar zur griechischen ZPO ("ErmKPolD"), Athen 1969, S. 131; G. A. Aedonas, "Die zivilrechtliche Haftung des Rechtsanwalts gegenüber seinem Mandant" ("H astiki euthyni tou Dikegorou enanti tou entolea tou"), Aufsatz in der griechischen juristischen Zeitschrift "Synegoros", Heft 15 (Sept., Okt. 1999), S. 30 ff.
[49]
veröffentlicht in Ell. Dik. (griechische juristische Zeitschrift) Band 40 (1999), S. 1290.
[50]
Art. 233 griech. StGB.
[51]
Art. 199 "Kodex peri Dikegoron".
[52]
Art. 68 und 76 "Kodex peri Dikegoron".
[53]
Art. 78 "Kodex peri Dikegoron".
[54]
So nach einem Bericht der anwaltlichen Zeitschrift der Rechtsanwaltskammer Athen "Dikegoron Politeia", Heft 2/2000, S. 7.
[55]
Art. 4,5 des Dekrets 518 / 5.10.1989.
[56]
Art. 5,7 des Dekrets.
[57]
Art. 14 des Dekrets.
[60]
Präsidialdekrete Nr. 258/1987 vom 9.7.1987 und Nr. 52/1993 vom 28.1/18.2.1993.
[61]
Richtlinie 98/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 "zur Erleichterung der ständigen Ausübung des Rechtsanwaltsberufes in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Qualifikation erworben wurde", in: Abl L 77 vom 14.3.1998, S. 36-43.
[62]
Präsidialdekret Nr. 152/2000 vom 8.5.2000, in: FEK (offizielle Zeitung der Regierung) Nr. 130/23.5.2000.
[63]
so Art. 3 des Präsidialdekrets Nr. 258/1987 vom 9.7.1987.
[64]
so Art. 3 des Präsidialdekrets Nr. 258/1987.
[65]
so Art. 3 des Präsidialdekrets Nr. 258/1987.
[66]
dazu siehe Henssler/Nerlich, Anwaltliche Tätigkeit in Europa, 1994, S. 24 ff.
[67]
so Art. 6 des Präsidialdekrets 52/1993 vom 28.1/18.2.1993.
[68]
so Art. 7 Abs. 2 des Präsidialdekrets 52/1993.
[69]
Siehe Art. 9 des Präsidialdekrets 52/1993.
[70]
Artikel 2 der Richtlinie, Artikel 4 des Präsidialdekrets Nr. 152/2000.
[71]
Artikel 5 Nr. 3 der Richtlinie, Artikel 7 Nr. 2 des Präsidialdekrets Nr. 152/2000.
[72]
Artikel 10 der Richtlinie, Artikel 11 des griechischen Präsidialdekrets.
[73]
Artikel 11 Nr. 1 Satz 3 des griechischen Präsidialdekrets.
[74]
Artikel 11 Nr. 3 des griechischen Präsidialdekrets, Artikel 10 Nr. 3 der Richtlinie.
[75]
Siehe dazu N. Ravazoulas, Die griechische Rechtsanwaltschaft - Probleme und Perspektiven - , in: AnwBl 5/1997, S. 271.
[76]
Ein Gesetzesentwurf liegt schon vor; siehe "Dikegoron Politeia" (Zeitschrift der Rechtsanwaltskammer Athen) Heft 3/2000, S. 2 ff.
[77]
Diese sind am 16.09.2000 in Kraft getreten.
[78]Dieses neue Vergleichsverfahren gilt für die meisten zivilrechtlichen Streitigkeiten, für die auch ein normaler Prozeßvergleich möglich ist. Ausgenommen sind Streitigkeiten, die hauptsächlich die Persönlichkeitssphäre betreffen (z.B. Familiensachen) oder sich auf Rechte beziehen, die nicht frei verfügbar sind.
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