Deutsch-Griechische Juristenvereinigung e.V.
Panorama

Satzung 

I. Name, Vereinszweck und Sitz

§ 1 Name

(1) Der Verein führt den Namen "Deutsch-Griechische Juristenvereinigung e.V.".

(2) Er soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Hamburg eingetragen werden.

§ 2 Vereinszweck

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung, Wissenschaft und Forschung. Er fördert die Vereinheitlichung des europäischen Rechts im Geiste der europäischen Vereinigung. Er erstrebt die Vertiefung der gegenseitigen Kenntnis von den Rechtsordnungen der Bundesrepublik Deutschland und Griechenlands sowie die Harmonisierung der Rechtssysteme. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Sammlung und Austausch von Informationen, Vorträge, Aufsätze, wissenschaftliche Symposien sowie die Förderung von Arbeiten über Fragen, die für die Rechtsordnungen beider Staaten von Bedeutung sind, insbesondere durch die Preisverleihung gem. § 9 dieser Satzung. Der Verein fördert den persönlichen und wissenschaftlichen Kontakt zwischen deutschen und griechischen Juristen. 

(2) Der Verein ist überparteilich und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.  Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 3 Sitz

(1) Sitz des Vereins ist in Hamburg.

(2) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


II. Mitgliedschaft

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft 


(1) Mitglied der Vereinigung können natürliche und juristische Personen, Handelsgesellschaften sowie Körperschaften oder sonstige Institutionen werden, welche die Ziele der Vereinigung unterstützen. Natürliche Personen sollen eine deutsche oder griechische juristische Staatsprüfung abgelegt haben. 

(2) Über schriftlich zu stellende Aufnahmeanträge entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung durch den Vorstand entscheidet auf Antrag des Abgelehnten die ordentliche Mitgliederversammlung.

§ 5 Beiträge 

(1) Jedes Mitglied ist zur Zahlung des Jahresbeitrages verpflichtet, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. In besonderen Fällen, vor allem bei noch in Ausbildung stehenden Mitgliedern, kann der Vorstand den Beitrag ermäßigen oder von dessen Erhebung absehen. 

(2) Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

§ 6 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet: 

(1) durch Austrittserklärung, die dem Vorstand gegenüber schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres abzugeben ist; 

(2) durch Ausschluss, der bei erheblichem Verstoß gegen das Vereinsinteresse vom Vorstand nach Anhörung des Mitgliedes beschlossen werden kann und dem Mitglied mit Begründung durch Einschreibbrief mitzuteilen ist. Das ausgeschlossene Mitglied kann binnen eines Monats Widerspruch einlegen, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. 

 

III. Die Organe des Vereins

§ 7 Mitgliederversammlung 


(1) Die Mitgliederversammlung soll einmal in jedem Kalenderjahr zusammentreten. Sie wird vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von mindestens einem Monat mit Angabe der vom Vorstand beschlossenen Tagesordnung schriftlich oder durch telekommunikative Übermittlung, insbesondere per E-Mail einberufen. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung sind nur zulässig, wenn sie schriftlich mindestens zwei Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingereicht werden. Über ihre Behandlung entscheidet die Mitgliederversammlung. 

(2) Auf Beschluss des Vorstandes oder Antrag eines Fünftel der Mitglieder des Vereins sind außerordentliche Mitgliederversammlungen einzuberufen. 

(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom stellvertretenen Vorsitzenden geleitet.

(4) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. 

(5) Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand. Die Mitgliederversammlung nimmt den Geschäftsbericht des Vorstandes sowie auf Grund des Prüfungsberichtes des Kas­senprüfer die Jahresabrechnung entgegen und entscheidet über die Entlastung des Vor­standes. 

(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder; eine Vertretung abwesender Mitglieder findet nicht statt. Geheime Abstimmung kann mit einfacher Mehrheit beschlossen werden, wenn ein Mitglied dies beantragt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Bei Wahlen ist absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich; wird diese Mehrheit nicht erreicht, so findet eine Stichwahl statt. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. 

(7) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll festgehalten, das vom Leiter der Mitgliederversammlung und einem weiteren Vorstandsmitglied unterzeichnet wird.

§ 8 Der Vorstand 

(1) Die Geschäfte des Vereins werden durch den Vorstand geführt. Dieser besteht aus dem Vorsitzenden, drei stellvertretenden Vorsitzenden, dem Generalsekretär und dem Schatzmeister sowie zwei Beisitzern. Die Mitglieder des Vorstandes werden auf drei Jahre gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. 

(2) Der Vorstand beschließt formlos mit einfacher Mehrheit. Schriftliche Stimmabgabe verhinderter Mitglieder ist zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden 

(3) Der Vorstand tritt auf Antrag des Vorsitzenden oder zweier seiner Mitglieder so oft zusammen, wie es das Interesse und die Zwecke des Vereins erfordern. 

(4) Vorstand im Sinne des BGB (§ 26 Abs. 2 BGB) sind der Vorsitzende, der erste stellvertretende Vorsitzende und der Generalsekretär, von denen je zwei gemeinschaftliche Vertretungsberechtigte sind. 

(5) Der Vorstand ist berechtigt, falls eines der Mitglieder während der Amtsdauer aus dem Vorstand ausscheidet, sich selbständig aus den Mitgliedern der Vereinigung für die Amtsdauer zu ergänzen.

§ 9 Preisverleihung

Der Vorstand wird ermächtigt, die Verleihung eines Preises für wissenschaftliche Arbeiten, die im Zusammenhang mit dem Vereinszweck (§ 2 dieser Satzung) stehen, vorzusehen. Die Einzelheiten der Preisvergabe, insbesondere die Voraussetzungen der Vergabe, das Ausschreibungs- und Verleihungsverfahren sowie eine Dotierung und die Zusammensetzung der über die Vergabe entscheidenden Jury regelt der Vorstand durch Beschluss gem. § 8 Abs. 2 dieser Satzung. 

 

IV. Schlussbestimmungen

§ 10 Auflösung

(1) Die Auflösung des Vereins erfolgt durch den Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder des Vereins. 

(2) Im Falle der Auflösung ernennt die Mitgliederversammlung einen oder mehrere Liquidatoren, die mit der Liquidation des Vereinsvermögens betraut werden und hierzu Vollmacht erhalten. 

(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Bildung, Forschung oder Wissenschaft. Die Vermögensübertragung darf nur mit Zustimmung des zuständigen Finanzamtes erfolgen.

§ 11 Schweigen der Satzung 

Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften der §§ 21 ff. des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches.


Hamburg, den 05. September 1984 / 29. März 1985 / 15. Mai 1992 / 11. August 2000 / 4. Mai 2001 / 17. April 2015 / 11. Dezember 2017